Urheberrecht

Wenn du auf dieser Seite gelandet bist, kann das drei Gründe haben: Entweder du möchtest etwas über das Urheberrecht wissen oder du bist wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden oder du bist als beteiligter Mitstörer angeschrieben worden, zum Beispiel als Gruppeninhaber auf Facebook und Co. Nachfolgend findest du wichtige Informationen rund um das Urheberrechtsgesetz (kurz UrhG), Ansprüche des Urhebers, Pflichten des Urheberrechtsverletzers, Mitstörerhaftung, Auskunftsanspruch sowie Auskunftspflicht, Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung, rechtliche Folgen und Kosten.
Urheberrecht

Informationen Urheberrecht

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch kann er eine rechtliche Beratung ersetzen. Er trägt wichtige Informationen zusammen und gibt dir Quellen an die Hand, wo du dich weiterführend informieren kannst. Bist du Urheber oder hast du als Täter das Urheberrecht verletzt, empfehle ich dir in jedem Fall die Konsultation mit einem Fachanwalt, der dich über Rechte und Pflichten berät und dir entweder dabei hilft, deine Rechtsansprüche durchzusetzen oder im Falle einer Abmahnung Schadensbegrenzung anstrebt und Schlimmeres verhindert.

Dein Urheberrecht wurde verletzt

Bist du geschädigter Urheber, gebe ich dir Tipps zur Beweissicherung, dem richtigen Vorgehen und Quellen an die Hand, damit du deine Rechtsansprüche durchsetzen kannst. Die wichtigsten Infos kannst du dir vorab in der Grafik ansehen.

Du hast gegen das Urheberrecht verstoßen

Hast du eine Urheberrechtsverletzung begangen, solltest du diese Gelegenheit zur Information und Schadensbegrenzung nutzen, um noch höhere Abmahnkosten, Schadensersatz, Ordnungsgeld sowie Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe zu vermeiden.

Urheberrecht kurz und bündig

Schutz des geistigen Eigentums

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Alleine der Urheber hat das Recht, über dessen Nutzung zu entscheiden.

Abmahnung, Schadensersatz & Unterlassung

Nutzt du ohne Erlaubnis des Urhebers dessen Werke, bekommst du eine Abmahnung, eine Kostenaufstellung und eine Aufforderung zur Unterlassungsklage.

Impertinentes Verhalten kostet noch mehr Geld

Wäge ab, welches Verhalten du gegenüber dem Urheber an den Tag legst. Das Urheberrecht ist eindeutig: Wer dagegen verstößt bezahlt! Lizenzgebühr, Schadensersatz, Anwälte, Gerichtskosten - bis hin zu Haft.

Auskunftspflicht

Ob Urheberrechtsverletzer oder Mitstörer - du bist grundsätzlich per Gesetz gegenüber dem Urheber auskunftspflichtig. Kommst du innerhalb der Frist der Auskunftspflicht nicht nach, kann diese gerichtlich erzwungen werden - auch mit Erzwingungshaft.

Du bist Mitstörer – was bedeutet das für dich?

Jemand hat dich auf einen Verstoß gegen das Urheberrecht aufmerksam gemacht und stellt nun Forderungen an dich? Dabei bist du dir keiner Schuld bewusst, weil du nicht gegen das Urheberrecht verstoßen hast? Dann hat man sich vermutlich als Mitstörer an dich gewandt.

Ohne dein eigenes Zutun kannst du in die sogenannte Störerhaftung kommen – als Hoster, Gruppenadmin, Forenbetreiber oder Website-Inhaber. Wahrscheinlich hat  jemand innerhalb deines Zuständigkeitsbereichs einen Urheberrechtsverstoß begangen hat – du musst jetzt handeln.

Abmahnung bei Urheberrechtsverstoß – gesetzliche Vergütung für Urheber

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist keine Abzocke und hat nichts mit dubiosen Abmahnwellen zu tun, sondern ist die gesetzliche Vergütung für den Urheber, seinem Aufwand und Schadenersatz für die nicht erlaubte Nutzung (§ 97a UrhG).

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Keine Urheberrechtsverletzung passiert aus Versehen

Man muss kein Jurist sein, um zu wissen, dass es das Urheberrecht gibt und dass davon Bilder, Texte, Logos, Grafiken, Musik und Videos betroffen sind. Auch weitere Werke, z.B. Rezepte, Tabellen, Skizzen, Strickanleitungen, Bastelanleitungen usw. können Urheberschutz genießen.

Wer sich Werke anderer zu Nutzen macht oder gar als das eigene Werk ausgibt, muss damit rechnen, dass er vom Urheber abgemahnt und zur Kasse gebeten wird.

Angebliche Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Das Urheberrecht ist so allgegenwärtig, dass man in der Rechtssprechung davon ausgeht, dass jeder es kennt. Regelmäßig erkennen Gerichte die Absicht auf Seite des Täters an. Urheberrechtsverletzungen werden genauso bewusst begangen wie ein Ladendiebstahl.

Wann immer du Text, Bild oder ein ähnliches Werk verwendest, das du nicht selbst erstellt hast, läufst du als Nutzer bzw. Verwerter Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Wirst du dabei erwischt, zahlst du. Auch droht Gefängnisstrafe.

Abmahnung mit Deppenzuschlag

Klingt harsch? Nein! Sämtliche Arbeitskollegen, Kunden und auch ich selbst – wir können ein Lied davon singen, mit welch impertinentem Verhalten Straftäter reagieren, wenn man sie der Urheberrechtsverletzung überführt hat. Einsicht hat noch keine und noch keiner gezeigt. Für den verursachten Schaden sind trotzdem bis auf wenige Ausnahmen fast alle aufgekommen.

Je dreister du dich als Täter verhälst, je mehr Aufwand du dem Urheber bereitest, seine Rechtsansprüche gegen dich durchzusetzen, desto teurer wird es für dich.

Du weißt genau, was du gemacht hast und du kannst dir sicher sein, dass der Urheber deine Straftat zweifelsfrei nachweisen kann. Spare dir dumme Ausreden wie diese:

  • Hab ich nicht gewusst!
  • Das ist doch Schrott und hat keine Schöpfungshöhe.
  • Da stand noch nicht mal Copyright drauf.
  • Sowas kann doch jeder Depp erstellen.
  • Kann ja jeder behaupten, der Urheber zu sein.
  • Der hätte es ja nicht ins Internet laden müssen.
  • Aber die KI … blablabla

Spätestens, wenn der Strafbefehl oder der Gerichtsbeschluss nebst Kostennote ins Haus flattert, geht allen Tätern ein Licht auf und sie begreifen, dass man nun für eine noch teurere Abmahnung mit Deppenzuschlag zahlt.

Treibst du durch dein Verhalten die Eskalation voran, kannst du die ursprüngliche Summe erfahrungsgemäß verdoppeln, verdreifachen oder eine Null dranhängen. Doppelte Anwaltskosten, Gerichtskosten zzgl. zu den regulären Abmahnkosten und Schadensersatz – das läppert sich und hätte man sich durch Wohlverhalten sparen können.

Urheberrechtsverletzung: Hochmut kommt vor dem Fall

Das Gute beim Urheberrechtsgesetz: es macht die Rechtslage sehr eindeutig. Wer ein Werk mit Schöpfungshöhe erstellt, ist kraft Gesetz Urheber und genießt umfangreichen rechtlichen Schutz für seine Werke.

Die Rechtsfolge bei Verletzung des Urheberrechts

Wer ohne Lizenz das Werk eines Urhebers nutzt, macht sich strafbar, ist gegenüber dem Urheber schadensersatzpflichtig und muss zudem für weitere Kosten aufkommen. Darüber hinaus genießt der Urheber zusätzlichen Schutz; indes unterliegt der Nutzer neben dem Schadensersatz weiteren Pflichten.

Was du bei einem Urheberrechtsverstoß nicht machen solltest

Wenn du von einem Urheber angeschrieben wurdest, sind Leugnen, Beleidigen, Ignorieren, Löschen und Blockieren keine gute Idee. Auch dann nicht, wenn der Schöpfer des Werkes dich privat kontaktiert und zunächst auf eine Abmahnung durch einen Anwalt verzichtet.

Darum solltest du dem Urheber dankbar sein, wenn ER sich bei dir meldet

Der Urheber ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Anwalts mit dir Kontakt aufzunehmen. Er ohne jedweder Vorankündigung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen mandatieren – ist die Abmahnung berechtigt, werden nicht nur die Abmahngebühren und Schadensersatz gegen dich geltend gemacht, sondern auch die Anwaltskosten des Urhebers.

Deshalb solltest du froh sein und intelligent reagieren, wenn der Urheber ohne Anwalt sich bei dir meldet.

Damit ermöglicht er dir eine schnelle, kostengünstige, gütliche Einigung – denn als Urheberrechtsverletzer kommst du für sämtliche Kosten auf. Für deine eigenen und die des Urhebers. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass für die gegen dich gerichtete Abmahnung ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Siehe UrhG § 97 a.

So erhöhst du bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß nicht unnötig deine Kosten

Als Verletzer weißt du genau, dass du dich am geistigen Eigentum eines anderen bedient hast. Daher solltest du wenigstens jetzt clever handeln:

Verhalte dich kooperativ, bleibe freundlich und sachlich, informiere dich unabhängig über das UrhG und hole dir im Zweifel anwaltliche Beratung ein. Halte die Fristen ein.

Abmahnung erhalten: Das solltest du wissen

Der abmahnende Urheber hat einen Spielraum, welche Kosten er erhebt und in welcher Höhe er Forderungen veranschlagt. Er kann dich ohne Anwalt abmahnen, mit Anwalt abmahnen, die Lizenz- und Abmahngebühren einfach oder mit mehrfachem Verletzerzuschlag anhand der Lizenzanalogie berechnen bzw. durch den Anwalt berechnen lassen.

Hole dir Rechtsrat ein

Du hast das Urheberrecht verletzt, aber dahingehend Zweifel, ob die Abmahnkosten angemessen sind? Dann konsultiere einen Anwalt, lass dich beraten und reagiere innerhalb der gesetzten Fristen. Damit dein Anwalt die Lage richtig einschätzen kann, sei ehrlich – sonst kann der Schuss für dich nach hinten losgehen.

Dein Verhalten wirkt sich auf die Höhe deiner Strafe aus!

Im besten Fall bewirkt dein Anwalt, bei tatsächlich zu hohen Forderungen diese in einen angemessenen Rahmen zu verhandeln. Im Worst Case treibst du bei berechtigter Forderung die Kosten für dich in die Höhe.

Ein Geständnis ist in den meisten Fällen nicht nötig, weil sich eine Urheberrechtsverletzung leicht nachweisen lässt. Ein Geständnis im Zusammenspiel mit einer ehrlichen Entschuldigung verbessert deine Chancen, einen Verhandlungsspielraum zu schaffen.

Der Urheber muss nicht, aber kann dir entgegenkommen.

Letztlich sollten beide Parteien das Interesse haben, eine schnelle und außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Sollte dir dies noch nicht klar sein, bedenke:

Du kommst für die eigenen Anwaltskosten auf und erfahrungsgemäß wird der Urheber spätestens dann einen Anwalt mandatieren, sobald ein Anwaltsschreiben vom Abgemahnten eingeht. Dann trägst du auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt und die Gerichtskosten, wenn sich die Angelegenheit nicht außergerichtlich beilegen lässt.

Ist Urheberrechtsverletzung eine Straftat?

Ja! Der Urheber kann dich nicht nur kostenpflichtig abmahnen, sondern dich auch noch anzeigen bzw. einen Strafantrag gegen dich stellen. Das Urheberrechtsgesetz regelt das mit UrhG § 106.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)


§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Hohe Hürden beim Zitatrecht

Zwar gibt es das Zitatrecht, das zumindest eine gewissen Nutzung erlauben kann. Aber das Zitatrecht ist an enge gesetzliche Schranken gebunden. Der Gesetzgeber beschränkt den Umfang des Zitats. Zudem müssen Urheber und Quelle benannt werden. Siehe UrhG § 63.

Insofern du dich nicht auskennst, nutze keine Inhalte von Dritten, sondern erstelle eigene Inhalte, die nicht erkennbar auf das Werk anderer zurückzuführen sind. Das Verändern von Inhalten kann ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen – ein Werk darf nicht verändert werden.

Möchtest du unbedingt Inhalte von Dritten nutzen, frage schriftlich nach, ob und unter welchen Voraussetzungen du das darfst und welche Bedingungen du erfüllen musst. Dann bist du rechtlich auf der sicheren Seite.

Erteilt dir der Urheber keine Erlaubnis, hast du dich daran zu halten.

Wie setzen sich Abmahnkosten zusammen?

Wurde das Urheberrecht verletzt, gibt es drei Methoden zur Schadensberechnung. Entweder nach entgangenem Gewinn, konkretem Schaden und entgangenem Gewinn oder nach Lizenzanalogie. Meistens findet die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie Anwendung.

Für diese Berechnungsgrundlage wird eine fiktive Nutzungsgebühr zugrunde gelegt, die bei rechtmäßiger Lizenzierung nach einem branchenüblichen Vergütungssatz entstanden wäre. Art, Qualität und Schöpfungshöhe wirken sich auf eine angemessene Vergütung aus, ebenso wie die Bekanntheit des Schöpfers. Bei Bildern kann die MFM Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen werden, bei Texten der Wortpreis oder der Stundenlohn.

Der Abmahner kann diese einfache Vergütung in Rechnung stellen, aber auch Zuschläge und weitere Kosten erheben. Unter anderem können sich auch Nutzungsdauer und Reichweite auf die Nachlizensierung auswirken. Darüber hinaus sind Zuschläge in Höhe von bis zu 100 % zulässig für die unerlaubte Nutzung und eine gewerbliche Nutzung.

Der Schöpfer hat gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung. Unterlassene Namensnennung, fehlende Quellenangabe, Veränderung des Werkes lösen ebenfalls Schadensersatzansprüche aus. Üblich ist ein Zuschlag in Höhe von 100 %, wenn  Name und Quelle nicht genannt werden.

Der Aufwand des Abmahners kann mit einem zusätzlichen Zuschlag in Rechnung gestellt werden – oder er übergibt die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt. Bei erfolgreicher Abmahnung sind die Anwaltskosten vom Verletzer ebenfalls zu erstatten.

Namensnennung Quellenangabe Urheberrecht

Muss der Urheber seine Urheberschaft nachweisen?

Anders, als die meisten Verletzer denken, muss ein Urheber bei einer Abmahnung nicht seine Urheberschaft nachweisen. Es gilt zunächst: Wer als Urheber Ansprüche geltend macht, gilt als solcher und ist somit abmahn- und anspruchsberechtigt. Siehe UrhG § 10 – Vermutung der Urheber- der Rechtsinhaberschaft.

Nur, wenn tatsächlich erhebliche Zweifel an der Urheberschaft bestehen und/oder der Verletzer seinen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommt und der Urheber ein gerichtliches Verfahren eröffnet, kann die Nachweisführung erforderlich werden.

Wer angibt, der Urheber zu sein, gilt als solcher!

Aus Sicht des Verletzers muss davon ausgegangen werden, dass die Person, die sich als Urheber ausgibt, auch tatsächlich der Schöpfer des Werkes ist und seine Forderungen berechtigt sind. Denn bei anwaltlicher Vertretung oder Eröffnung eines Gerichtsverfahrens tritt der Urheber vorerst finanziell in Vorleistung.

Abmahner trägt zunächst das Risiko

Die Kosten für Anwalt und Gericht übersteigen häufig den Wert von Nachlizenz, Schadensersatz und Aufwand. Zudem ist die Aneignung eines Urheberrechtsanspruchs strafrechtlich relevant.

Es ist also aus finanzieller Sicht, aber auch im strafrechtlichen Sinne sehr unwahrscheinlich, dass jemand die Urheberschaft vorzutäuschen und kostenpflichtig abmahnt, ein Gerichtsverfahren und/oder ein Strafverfahren eröffnet.

Abgesehen davon: Da Menschen mit Urheberrechtsanspruch permanent mit Urheberrechtsverletzungen konfrontiert sind, achten sie auch darauf, konsequent den entsprechenden Nachweis führen zu können.

Pflicht und Anspruch auf Auskunft

Anders als im Strafrecht muss sich der Urheberrechtsverletzer selbst belasten. Er ist verpflichtet, dem Urheber vollumfänglich und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen:

  • Wo, wie und wie lange das Werk benutzt wird / wurde.
  • Ob das Werk noch an anderer Stelle genutzt wird.
  • Ob weitere Werke des Urhebers genutzt werden.
  • Ob das Werk an Dritte weitergegeben wurde.
  • Usw.

Hier findest du die Rechtsnorm: UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft

Äußerst interessant ist in diesem Zusammenhang UrhG § 101 (9), da geht es um richterliche Anordnung, und UrhG § 101 (10), Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses.

Insofern du bei einem Urheberrechtsverstoß der Auskunftspflicht nicht, nur teilweise oder unrichtig nachkommst, kann eine einstweilige Verfügung sowie eine gerichtliche Anordnung gegen dich erwirkt werden. Dies kann mit einem Ordnungsgeld bis hin zur Erzwingungshaft einhergehen.

Auskunftspflicht auch bei legaler Nutzung

Eine Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn du urheberrechtlich geschütztes Material verwendest, welches dir ein Dienstleister kostenpflichtig erstellt hat. Einmal pro Jahr bist du verpflichtet, unaufgefordert dem Urheber Rechenschaft abzulegen. Kommst du dieser Pflicht nicht nach, sieht der Gesetzgeber das Verhängen eines Ordnungsgeldes vor. Rechtsnorm UrhG § 32d.

Muss der Urheber sein Werk mit Copyright versehen?

Nein! Ein Copyright-Vermerk ist nicht notwendig und es ist ein dummes Argument, sich wegen dem “fehlenden” Copyright-Hinweis herausreden zu wollen. Dir als Urheberrechtsverletzer – und auch jedem anderen – ist völlig klar, dass das Werk nicht selbst erstellt wurde. Bereits der Schöpfungsakt entfaltet den gesetzlichen Schutz. Dies erklärt die IHK München hier ausführlich.

Upload von urheberrechtlich geschütztem Material

Auch das ist verboten, zumal hierbei häufig gemäß der AGB der Plattform Nutzungsrechte erteilt werden. Doch nur der Urheber darf Nutzungsrechte erteilen. Lädst du also Inhalte bei Facebook, TikTok, Instagram oder vergleichbaren Netzwerken hoch, brauchst du dazu die ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers, wenn du keine teure Abmahnung erhalten willst. Weitere Informationen dazu findest du hier.

Ich habe die Urheberrechtsverletzung gelöscht – bin ich jetzt fein raus?

Nein! Zum Löschen bist du sowieso verpflichtet, aber selbst bei Löschen bleiben die Urheberansprüche trotzdem bestehen. Dazu gehören Lizenzgebühren, Schadensersatz, Aufwandskosten, Informationspflichten sowie Unterlassungserklärung.

Wer entscheidet, wer ein Werk nutzen darf?

Nur einer: der Urheber. Er ist berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte (Lizenz) einzuräumen und eine Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Werden seine Werke ohne Lizenz verwertet, ist er berechtigt, die Nutzung zu verbieten und eine Vergütung durch die Nachlizenzierung in Rechnung zu stellen.

Wann erlischt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es geht nach seinem Tod an seine Erben über, die bei Verletzungen rechtlich vorgehen können.

Kann das Urheberrecht übertragen werden?

Nein! Es kann weder übertragen, noch darauf verzichtet werden. Urheber können jedoch diverse Rechte einräumen. Dazu gehören z.B.

  • Nutzungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Vervielfältigungsrecht
  • Senderecht

Ich habe ein Werk gekauft – bin ich jetzt Urheber?

Nein! Du hast eine Lizenz erworben und je nach Vereinbarung entfaltet sich für dich ein bestimmtes Nutzungsrecht. Dieses tritt erst durch vollständige Bezahlung in Kraft. In welcher Form du das Werk nutzen darfst, hängt von der Vereinbarung ab.

Du begehst in solchen Fällen eine Urheberrechtsverletzung:

  • Nutzung des Werks, ohne es vollständig bezahlt zu haben.
  • Verwendung des Werks anders bzw. woanders wie vereinbart.
  • Du nutzt das Werk anderweitig, ohne dafür die Erlaubnis zu haben.
  • Du erlaubst anderen die Nutzung bzw. Verarbeitung des Werkes.
  • Veränderung des Werks, ohne Zustimmung des Urhebers.
  • Du stellst das Werk Dritten zu Verfügung, ohne dafür berechtigt zu sein.
  • Du gibst das Werk als deins aus.
  • Du erhebst selbst Urheberschutz, obwohl du nicht der Urheber bist.
  • Du verwendest das Werk ohne Namensnennung des Urhebers, insofern das nicht explizit erlaubt wurde.

Nur der Schöpfer des Werkes ist Urheber. Er alleine bestimmt über die Nutzung und die Konditionen. Er hat immer den Anspruch auf Anerkennung, Namensnennung und Quellenangabe. Untersagt ist auch die Änderung und die Entstellung des Werkes. Die Rechtsgrundlagen findest du hier:

Was ist die Mitstörerhaftung?

Ein besonderer Fall ist die Störerhaftung bzw. Mitstörer-Haftung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn du eine Facebook-Gruppe oder vergleichbares betreibst und dort eine dritte Person eine Urheberrechtsverletzung begeht. Dies betrifft u.a. auch Webhoster, Serverbetreiber, Forenbetreiber, Gruppen-Admins, Seitenbetreiber.

Siehe BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Zwar haftest du nicht per se. Aber spätestens dann, wenn du in Kenntnis über die Urheberrechtsverletzung kommst. Als sogenannter Mitstörer bist du dann verpflichtet, diese unverzüglich zu beendigen und dem Urheber Informationen zukommen zu lassen.

Für dich gilt ebenfalls: der Urheber muss dir seine Urheberschaft nicht nachweisen. Gesetzlich gilt die Vermutung der Urheber- der Rechtsinhaberschaft gemäß UrhG § 10. Hierzu verweise ich auf eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof.

Auch hier kommt UrhG § 106 zum Tragen. Nochmal zur Erinnerung:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tipps für Urheber bei Urheberrechtsverletzung

Als Urheber genießt du umfassend Schutz, Rechte und Ansprüche. Bei richtigem Vorgehen wirst du alles effektiv durchsetzen. Wie das geht, hängt davon ab, in welcher Form und wo die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Da es meist online stattfindet, gehe ich speziell darauf ein.

1. Verhalte dich defensiv und klug

Um wirksam deine Rechte durchzusetzen, musst du klug vorgehen. Es ist bei jeder Urheberrechtsverletzung dasselbe:

  • Erst wird geleugnet.
  • Dann wird sich auf dumm gestellt.
  • Danach wird beleidigt und denunziert.
  • Anschließend wird blockiert.
  • Manchmal gelöscht.

Bereite alles vor, indem du dich zuerst um die Beweissicherung kümmerst und um ein zweites Profil. Das ist wichtig, damit du die Sache weiter verfolgen kannst, wenn du blockiert oder vom Admin rausgeworfen wirst, weil er keinen Bock auf Stunk hat. Du kannst auch Freunde bitten, dich zu unterstützen.

Versuche, möglichst viele Informationen über den Täter herauszufinden. Betreibt er eine eigene Website, gibt er den Wohnort oder den Geburtsort an? Ist sein Geburtsdatum öffentlich einsehbar? Ist er in Vereinen Mitglied? All diese Informationen können dir, deinem Anwalt, der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der Anschrift helfen, falls weitere Schritt notwendig sind.

Übrigens: Wurdest du beleidigt, weil du deine Ansprüche geltend gemacht hast, zeige auch dies an. Auch, wenn der Täter dir Betrug unterstellt oder behauptet, dass du nur abzocken willst und nicht der Urheber bist, ist dies eine Anzeige wert, da dir eine Straftat unterstellt wird.

2. Sichere alle Beweise gerichtsverwertbar

Speichere zunächst alle relevanten Links von der Urheberrechtsverletzung, dem Täter sowie der Gruppe, in der sie stattfindet. Fertige Screenshots an – am besten in einem doppelten Fenster, sodass gleichzeitig die Uhrzeit und das Datum über die Atomzeit neben dem Verstoß zu sehen sind.

Hilfreich ist auch, dass du Zeugen bittest, die Urheberrechtsverletzung anzuschauen, die Links zu speichern und mit Screenshots zu dokumentieren.

Die Links sind wichtig, um sie an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Auch, wenn die Inhalte gelöscht werden, ist die Nachverfolgung des Täters möglich. Provider sind zur Herausgabe der Daten an Ermittlungsbehörden verpflichtet.

3. Kontaktaufnahme bei Urheberrechtsverstoß

Nachdem du die ersten Beweise gesichert hast, nimm Kontakt auf. Wenn dies beispielsweise in einer Facebook-Gruppe stattfindet, setze einen Kommentar ab und weise darauf hin, dass hier gerade eine Urheberrechtsverletzung stattfindet. Tagge den Täter und tagge den oder die Gruppenbetreiber bzw. Admins (Stichwort Mitstörerhaftung). Mache auch davon Screenshots.

Anschließend schreibe den Täter sowie die Admins über Privatnachricht an. Weise auf den Sachverhalt hin, fordere dazu auf, die Inhalte zu entfernen. Auch hiervon fertige Screenshots an, damit du den Nachweis darüber hast.

Es ist völlig in Ordnung, wenn du deine Nachrichten nett formulierst und bei Löschung auf weitere Schritte verzichten möchtest. Genauso ist es in Ordnung, wenn du direkt abmahnst. Schließlich ist die Urheberrechtsverletzung bereits erfüllt.

4. Selbst oder per Anwalt abmahnen

Hat jemand dein Urheberrecht verletzt, kannst du selbst abmahnen. Du musst keinen Anwalt beauftragen, kannst dies aber. Deine Abmahnung muss konkret sein und auf diese Punkte eingehen:

  • Wer?
  • Wo?
  • Wann?
  • Was?

Deine Lizenzgebühren müssen angemessen sein. Deine finanziellen Forderungen transparent. Du hast einen Unterlassungsanspruch, fordere ihn per Fristsetzung ein. Ebenfalls hast du Auskunftsanspruch. Setze eine Frist zur Auskunftserteilung. Der Täter muss dir vollumfänglich Auskunft erteile, wie, wo und in welchem Umfang er dein Werk genutzt hat. Er ist verpflichtet, die Nutzung überall einzustellen.

Kommst du alleine nicht weiter, schalte einen Anwalt ein. Die Kosten trägt der Täter. Erstatte bei Polizei Strafanzeige bzw. stelle bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag. Dies kannst du zusätzlich zu deiner Abmahnung in die Wege leiten.

Urheberrecht & Urheberrechtsverletzung – Häufig gestellte Fragen

Hast du einen Bilderklau oder einen Textklau festgestellt und wurden deine Inhalte anderweitig ohne deine Erlaubnis veröffentlicht, kannst du ebenfalls wirksam dagegen vorgehen.

Hier läuft es ähnlich, wie zuvor schon ausführlich beschrieben. Beweise sichern, Seitenbetreiber anschreiben oder direkt fundiertes Abmahnschreiben aufsetzen, Hoster und Google kontaktieren und in Erwägung ziehen, eine Anzeige zu machen oder einen Strafantrag zu stellen. Bei gewerblicher Nutzung fallen deine finanziellen Ansprüche höher aus. Daher lohnt sich anwaltliche Beratung.

Gemäß BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt jedoch erst Ende des Jahres, ab dem der Urheber Kenntnis über die Verletzung erhält. Der Bundesgerichtshof hat zudem die Frist für Schadensersatz auf 10 Jahre ab Kenntniserhalt bestätigt.

Sind alle Schritte erfolglos geblieben, folgt nun die Unterlassungsklage. Ein Muster-Schreiben für eine Unterlassungsklage findest du hier. Der Verlierer dieses Rechtsstreits kommt für sämtliche Kosten auf.

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